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Bildungszentrum für
Sicherheit & Dienstleistung GmbH

Die erste zertifizierte Sicherheitsfachschule Deutschlands

Weiterbildung

Meis­ter für
Schutz und Sicherheit

Das Berufs­bild des Meis­ters für Schutz und Sicher­heit wur­de 2003 ein­ge­führt, um Ihnen als zukünf­ti­gem Aus­bil­der oder als Füh­rungs­kraft eine fun­dier­te, aber zeit­lich über­schau­ba­re Aus­bil­dung zu bie­ten. Durch die Aus­bil­dung sind Sie in der Lage, in jedem Sicher­heits­un­ter­neh­men im gesam­ten ope­ra­ti­ven Bereich alle Füh­rungs­po­si­tio­nen wahr­zu­neh­men. Wenn Sie in kur­zer Zeit einen staat­lich aner­kann­ten Meis­ter­ti­tel errei­chen möch­ten, ist das Wei­ter­bil­dungs­ziel des Meis­ters für Schutz und Sicher­heit genau das Rich­ti­ge. Eine För­der­mög­lich­keit ist das Meister-BAföG. 

Dau­er

  • ca. 14 – 20 Mona­te (abhän­gig von den indi­vi­du­el­len Prü­fungs­ter­mi­nen der münd­li­chen Abschlussprüfung)
  • Der Lehr­gang ist berufsbegleitend
  • Der Lehr­gang fin­det an Frei­ta­gen sowie an Sams­ta­gen und pro Lehr­gangs­ab­schnitt in einer Block­wo­che statt (Unter­richts­ta­ge wer­den vor Lehr­gangs­be­ginn des jewei­li­gen Lehr­­gangsabschnitts kom­plett bekanntgegeben).
  • Der Lehr­gang teilt sich auf in: 
    1. Grund­le­gen­de Qualifikation
    2. Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qualifikation
    3. Aus­bil­der­eig­nungs­prü­fung

Ziel­grup­pe

Der Lehr­gang rich­tet sich an:

  • Sicher­heits­kräf­te, die eine beleg­ba­re geho­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on erlan­gen möch­ten und die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllen.
  • Ange­hen­de Füh­rungs­kräf­te in der Sicher­heits­wirt­schaft, die eine beleg­ba­re geho­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on erlan­gen möch­ten und die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen

  1. Zur Prü­fung im Prü­fungs­teil »Grund­le­gen­de Qua­li­fi­ka­ti­on« ist zuzu­las­sen, wer Fol­gen­des nachweist: 
    1. Eine mit Erfolg abge­leg­te Abschluss­prü­fung in einem drei­jäh­ri­gen aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, der einem si­­cher­heitsrelevanten Beruf zuge­ord­net wer­den kann oder
    2. Eine mit Erfolg abge­leg­te Abschluss­prü­fung in einem ande­ren sicher­heits­re­le­van­ten Aus­bil­dungs­be­ruf und danach eine min­des­tens ein­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis oder
    3. Eine mit Erfolg abge­leg­te Abschluss­prü­fung in einem sons­ti­gen aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf und danach eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis oder
    4. eine min­des­tens vier­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis oder
    5. eine mit Erfolg abge­leg­te Prü­fung zur Geprüf­ten Werkschutzfachkraft.
  2. Zur Prü­fung im Prü­fungs­teil »Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qua­li­fi­ka­ti­on« ist zuzu­las­sen, wer Fol­gen­des nachweist: 
    1. Das nicht län­ger als fünf Jah­re zurück­lie­gen­de Able­gen des Prü­fungs­teils »Grund­le­gen­de Qua­li­fi­ka­ti­on« und
    2. Zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 beinhal­te­ten Pra­xis­zei­ten min­des­tens ein wei­te­res Jahr Berufspraxis.
  3. Abwei­chend von den in den Absät­zen 1 und 2 genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann zur Prü­fung in den Prü­fungs­tei­len auch zuge­las­sen wer­den, wer durch Vor­la­ge von Zeug­nis­sen oder auf ande­re Wei­se glaub­haft macht, Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten und Erfah­run­gen erwor­ben zu haben, die die Zulas­sung zur Prü­fung rechtfertigen.

Grob­über­sicht Lehrgangsinhalte

Grund­le­gen­de Qualifikation

  • Rechts­be­wuss­tes Handeln
  • Betriebs­wirt­schaft­li­ches Handeln
  • Zusam­men­ar­beit im Betrieb

Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qualifikation

  • Schutz- und Sicherheitstechnik
  • Orga­ni­sa­ti­on
  • Füh­rung und Personal

Aus­bil­der­eig­nungs­ver­ord­nung (AEVO)

Die neu­en Hand­lungs­fel­der ori­en­tie­ren sich am Ablauf der Ausbildung:

  • Aus­bil­dungs­vor­aus­set­zun­gen prü­fen und Aus­bil­dung planen
  • Aus­bil­dung vor­be­rei­ten und bei der Ein­stel­lung von Aus­zu­bil­den­den mitwirken
  • Aus­bil­dung durch­füh­ren und abschließen

Prü­fun­gen

  • Grund­le­gen­de Qua­li­fi­ka­ti­on Schriftl. Prü­fung je­weils im Mai und Novem­ber eines Jah­res (die Ter­mi­ne zur münd­li­chen Prü­fung wer­den durch die IHK nach der Noten­kon­fe­renz mit­ge­teilt). Prü­fen­de Stel­le ist die IHK Köln.
  • Aus­bil­der­eig­nungs­prü­fung (monat­lich). Prü­fen­de Stel­le ist die IHK Essen.
  • Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qua­li­fi­ka­ti­on Schriftl. Prü­fung jeweils im Mai eines Jah­res (die Ter­mi­ne zur münd­li­chen Prü­fung wer­den durch die IHK nach der Noten­kon­fe­renz mit­ge­teilt). Prü­fen­de Stel­le ist die IHK Köln.

Beginn

  • April und Novem­ber eines Jahres

Kos­ten

  • Gesamt 4.400,– € (inklu­si­ve Lehr­ma­te­ri­al, zzgl. Prü­fungs­ge­büh­ren der IHK Köln)
  • Zudem bera­ten und unter­stüt­zen wir Sie gern in Bezug auf die Bean­tra­gung des soge­nann­ten “Meis­ter-Bafög”

Mög­li­che Weiterqualifikationen

  • Fach­kraft für Arbeitssicherheit
  • Tech­ni­scher Betriebswirt
  • Bache­lor / Mas­ter Sicherheitsmanagement
  • Berech­ti­gung zum allg. Hochschulstudium
Teil­nah­me­be­din­gun­gen

1. Anmel­dung: Die Anmel­dung erfolgt zwin­gend schrift­lich und/oder per Fax. Anmel­dun­gen wer­den in der Rei­hen­fol­ge des Ein­gangs berück­sich­tigt und müs­sen schrift­lich durch die BFS GmbH bestä­tigt werden.

2. Zah­lungs­be­din­gun­gen: Der Teilnehmer/Kostenträger hat die Lehr­gangs­ge­bühr unab­hän­gig von Leis­tun­gen Drit­ter zu zah­len. Kos­ten für Lern­mit­tel wer­den extra berech­net. Die Gebüh­ren wer­den pro Lehr­gangs­ab­schnitt im Vor­aus berech­net und sind 10 Tage nach Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Even­tu­ell anfal­len­de Prü­fungs­ge­büh­ren sind sepa­rat durch den Lehr­gangs­teil­neh­mer bei der prü­fen­den Stel­le zu entrichten.

3. Rück­tritt und Kün­di­gung: Bis 14 Tage vor Lehr­gangs­be­ginn (maß­geb­lich ist der Ein­gang beim BFS Bil­dungs­zen­trum in Essen) kann der Teil­neh­mer ohne Anga­be von Grün­den vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist nur schrift­lich per Ein­schrei­ben zu erklä­ren. Teil­neh­mer, die danach zurück­tre­ten oder zu den Lehr­ver­an­stal­tun­gen nicht oder teil­wei­se nicht erschei­nen, sind zur Zah­lung der vol­len Gebühr verpflichtet.

4. Anmel­dung zum Lehr­gang durch sons­ti­ge Kos­ten­trä­ger (z.B. Arbeit­ge­ber): Erfolgt die Anmel­dung zum Lehr­gang durch einen Drit­ten (z.B. Arbeit­ge­ber), bleibt das bestehen­de Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Kos­ten­trä­ger und BFS GmbH auch dann bestehen, wenn das Arbeits­ver­hält­nis vor­zei­tig been­det wird. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der Lehr­gangs­ge­büh­ren geht nicht auf den Lehr­gangs­teil­neh­mer über, da die­ser nicht Ver­trags­par­tei ist. Dem Kos­ten­trä­ger steht es frei, einen alter­na­ti­ven Lehr­gang­teil­neh­mer für den lau­fen­den Lehr­gang anzu­mel­den. Eine Kün­di­gung des Lehr­gangs ist hier eben­falls bis spä­tes­tens 14 Tage vor Lehr­gangs­be­ginn mög­lich. Wir ein Teil­neh­mer nicht durch einen Kos­ten­trä­ger (z.B. Arbeit­ge­ber) ange­mel­det, darf die BFS GmbH die­sem grund­sätz­lich kei­ne Aus­künf­te über die Lehr­gangs­teil­nah­me (z.B. Fehl­zei­ten) erteilen.

5. Absa­ge von Lehr­ver­an­stal­tun­gen: Die BFS GmbH hat das Recht, bei zu gerin­ger Betei­li­gung oder höhe­rer Gewalt (z.B. Krank­heit des Dozen­ten) Lehr­gän­ge abzu­sa­gen. Die BFS GmbH ist dann ver­pflich­tet, bereits bezahl­te Gebüh­ren zu erstat­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che hat der Teil­neh­mer nicht. Soweit Unter­richts­stun­den ent­fal­len, wer­den sie nach­ge­holt, sofern nach Inhalt und Umfang aus­ge­fal­le­ne Tei­le das Errei­chen des Aus­bil­dungs­ziels gefähr­den. Ansons­ten ist der Teil­neh­mer nicht zur Min­de­rung berechtigt.

6. Wech­sel der Dozen­ten: Ein Wech­sel der Dozen­ten oder Ver­schie­bun­gen im Ablauf­plan berech­ti­gen den Teil­neh­mer weder zum Rück­tritt vom Ver­trag noch zur Kün­di­gung oder zur Min­de­rung der Lehrgangsgebühr.

7. Haf­tung: Die BFS GmbH haf­tet nicht für Schä­den, außer wenn die­se auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten von Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind inner­halb eines Monats nach Scha­dens­er­eig­nis / Vor­gang schrift­lich gel­tend zu machen. Sie ver­jäh­ren nach wei­te­ren 5 Mona­ten, wenn kei­ne Eini­gung erzielt wur­de oder die Ver­jäh­rung nicht unter­bro­chen wurde.

8. Zulas­sungs­be­din­gun­gen: Gem. Prü­fungs­ord­nung zu den ein­zel­nen Lehrgängen

9. Mit der Unter­schrift die­ser Anmel­dung wer­den das Ver­ständ­nis der vor­ge­nann­ten Teil­nah­me­be­din­gun­gen bestä­tigt und die­se anerkannt.

10. Die BFS berät den Teilnehmer/in bei der Anmel­dung zu den exter­nen Prü­fun­gen und stellt ihn für die Dau­er die­ser Prü­fun­gen frei. Der Teil­neh­mer ist aber für die Anmel­dung selbst verantwortlich.

11. Wird der Ver­trag als Fern­ab­satz­ver­trag geschlos­sen, gel­ten ent­spre­chend fol­gen­de gesetz­li­che Bedin­gun­gen für Fernabsatzverträge:

Wider­rufs­be­leh­rung

Wider­rufs­recht

Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses. Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns (BFS GmbH, Wel­ker­hu­de 33, 45356 Essen, 0201 – 2200330, info@bfsessen.de) mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder eine E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Sie kön­nen das Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar oder eine ande­re ein­deu­ti­ge Erklä­rung auch auf unse­rer Web­sei­te [www.bfs-essen.de] elek­tro­nisch aus­fül­len und über­mit­teln. Machen Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch, so wer­den wir Ihnen unver­züg­lich (z. B. per E‑Mail) eine Bestä­ti­gung über den Ein­gang eines sol­chen Wider­rufs über­mit­teln Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.

Fol­gen des Widerrufs

Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­ti­ge Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berech­net. Hat die Dienst­leis­tun­gen wäh­rend der Wider­rufs­frist begon­nen, so haben Sie uns einen ange­mes­se­nen Betrag zu zah­len, der dem Anteil der bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Sie uns von der Aus­übung des Wider­rufs­rechts hin­sicht­lich die­ses Ver­trags unter­rich­ten, bereits erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen im Ver­gleich zum Gesamt­um­fang der im Ver­trag vor­ge­se­he­nen Dienst­leis­tun­gen entspricht.

Meis­ter für
Schutz und Sicherheit

Nächster Kursbeginn:
Starttermine: April und November eines Jahres. Eine Anmeldung ist noch möglich!
Ihre Ansprechpartner
Manuel Kammerer

E-Mail: kammerer@bfsessen.de
Telefon: 0201 22 00 33-0

Saadetdin Ekmekci

E-Mail: ekmekci@bfsessen.de
Telefon: 0201 22 00 33-0

Das Berufs­bild des Meis­ters für Schutz und Sicher­heit wur­de 2003 ein­ge­führt, um Ihnen als zukünf­ti­gem Aus­bil­der oder als Füh­rungs­kraft eine fun­dier­te, aber zeit­lich über­schau­ba­re Aus­bil­dung zu bie­ten. Durch die Aus­bil­dung sind Sie in der Lage, in jedem Sicher­heits­un­ter­neh­men im gesam­ten ope­ra­ti­ven Bereich alle Füh­rungs­po­si­tio­nen wahr­zu­neh­men. Wenn Sie in kur­zer Zeit einen staat­lich aner­kann­ten Meis­ter­ti­tel errei­chen möch­ten, ist das Wei­ter­bil­dungs­ziel des Meis­ters für Schutz und Sicher­heit genau das Rich­ti­ge. Eine För­der­mög­lich­keit ist das Meister-BAföG. 

Dau­er

  • ca. 14 – 20 Mona­te (abhän­gig von den indi­vi­du­el­len Prü­fungs­ter­mi­nen der münd­li­chen Abschlussprüfung)
  • Der Lehr­gang ist berufsbegleitend
  • Der Lehr­gang fin­det an Frei­ta­gen sowie an Sams­ta­gen und pro Lehr­gangs­ab­schnitt in einer Block­wo­che statt (Unter­richts­ta­ge wer­den vor Lehr­gangs­be­ginn des jewei­li­gen Lehr­­gangsabschnitts kom­plett bekanntgegeben).
  • Der Lehr­gang teilt sich auf in: 
    1. Grund­le­gen­de Qualifikation
    2. Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qualifikation
    3. Aus­bil­der­eig­nungs­prü­fung

Ziel­grup­pe

Der Lehr­gang rich­tet sich an:

  • Sicher­heits­kräf­te, die eine beleg­ba­re geho­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on erlan­gen möch­ten und die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllen.
  • Ange­hen­de Füh­rungs­kräf­te in der Sicher­heits­wirt­schaft, die eine beleg­ba­re geho­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on erlan­gen möch­ten und die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen

  1. Zur Prü­fung im Prü­fungs­teil »Grund­le­gen­de Qua­li­fi­ka­ti­on« ist zuzu­las­sen, wer Fol­gen­des nachweist: 
    1. Eine mit Erfolg abge­leg­te Abschluss­prü­fung in einem drei­jäh­ri­gen aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, der einem si­­cher­heitsrelevanten Beruf zuge­ord­net wer­den kann oder
    2. Eine mit Erfolg abge­leg­te Abschluss­prü­fung in einem ande­ren sicher­heits­re­le­van­ten Aus­bil­dungs­be­ruf und danach eine min­des­tens ein­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis oder
    3. Eine mit Erfolg abge­leg­te Abschluss­prü­fung in einem sons­ti­gen aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf und danach eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis oder
    4. eine min­des­tens vier­jäh­ri­ge Berufs­pra­xis oder
    5. eine mit Erfolg abge­leg­te Prü­fung zur Geprüf­ten Werkschutzfachkraft.
  2. Zur Prü­fung im Prü­fungs­teil »Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qua­li­fi­ka­ti­on« ist zuzu­las­sen, wer Fol­gen­des nachweist: 
    1. Das nicht län­ger als fünf Jah­re zurück­lie­gen­de Able­gen des Prü­fungs­teils »Grund­le­gen­de Qua­li­fi­ka­ti­on« und
    2. Zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 beinhal­te­ten Pra­xis­zei­ten min­des­tens ein wei­te­res Jahr Berufspraxis.
  3. Abwei­chend von den in den Absät­zen 1 und 2 genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann zur Prü­fung in den Prü­fungs­tei­len auch zuge­las­sen wer­den, wer durch Vor­la­ge von Zeug­nis­sen oder auf ande­re Wei­se glaub­haft macht, Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten und Erfah­run­gen erwor­ben zu haben, die die Zulas­sung zur Prü­fung rechtfertigen.

Grob­über­sicht Lehrgangsinhalte

Grund­le­gen­de Qualifikation

  • Rechts­be­wuss­tes Handeln
  • Betriebs­wirt­schaft­li­ches Handeln
  • Zusam­men­ar­beit im Betrieb

Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qualifikation

  • Schutz- und Sicherheitstechnik
  • Orga­ni­sa­ti­on
  • Füh­rung und Personal

Aus­bil­der­eig­nungs­ver­ord­nung (AEVO)

Die neu­en Hand­lungs­fel­der ori­en­tie­ren sich am Ablauf der Ausbildung:

  • Aus­bil­dungs­vor­aus­set­zun­gen prü­fen und Aus­bil­dung planen
  • Aus­bil­dung vor­be­rei­ten und bei der Ein­stel­lung von Aus­zu­bil­den­den mitwirken
  • Aus­bil­dung durch­füh­ren und abschließen

Prü­fun­gen

  • Grund­le­gen­de Qua­li­fi­ka­ti­on Schriftl. Prü­fung je­weils im Mai und Novem­ber eines Jah­res (die Ter­mi­ne zur münd­li­chen Prü­fung wer­den durch die IHK nach der Noten­kon­fe­renz mit­ge­teilt). Prü­fen­de Stel­le ist die IHK Köln.
  • Aus­bil­der­eig­nungs­prü­fung (monat­lich). Prü­fen­de Stel­le ist die IHK Essen.
  • Hand­lungs­spe­zi­fi­sche Qua­li­fi­ka­ti­on Schriftl. Prü­fung jeweils im Mai eines Jah­res (die Ter­mi­ne zur münd­li­chen Prü­fung wer­den durch die IHK nach der Noten­kon­fe­renz mit­ge­teilt). Prü­fen­de Stel­le ist die IHK Köln.

Beginn

  • April und Novem­ber eines Jahres

Kos­ten

  • Gesamt 4.400,– € (inklu­si­ve Lehr­ma­te­ri­al, zzgl. Prü­fungs­ge­büh­ren der IHK Köln)
  • Zudem bera­ten und unter­stüt­zen wir Sie gern in Bezug auf die Bean­tra­gung des soge­nann­ten “Meis­ter-Bafög”

Mög­li­che Weiterqualifikationen

  • Fach­kraft für Arbeitssicherheit
  • Tech­ni­scher Betriebswirt
  • Bache­lor / Mas­ter Sicherheitsmanagement
  • Berech­ti­gung zum allg. Hochschulstudium
Teil­nah­me­be­din­gun­gen

1. Anmel­dung: Die Anmel­dung erfolgt zwin­gend schrift­lich und/oder per Fax. Anmel­dun­gen wer­den in der Rei­hen­fol­ge des Ein­gangs berück­sich­tigt und müs­sen schrift­lich durch die BFS GmbH bestä­tigt werden.

2. Zah­lungs­be­din­gun­gen: Der Teilnehmer/Kostenträger hat die Lehr­gangs­ge­bühr unab­hän­gig von Leis­tun­gen Drit­ter zu zah­len. Kos­ten für Lern­mit­tel wer­den extra berech­net. Die Gebüh­ren wer­den pro Lehr­gangs­ab­schnitt im Vor­aus berech­net und sind 10 Tage nach Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Even­tu­ell anfal­len­de Prü­fungs­ge­büh­ren sind sepa­rat durch den Lehr­gangs­teil­neh­mer bei der prü­fen­den Stel­le zu entrichten.

3. Rück­tritt und Kün­di­gung: Bis 14 Tage vor Lehr­gangs­be­ginn (maß­geb­lich ist der Ein­gang beim BFS Bil­dungs­zen­trum in Essen) kann der Teil­neh­mer ohne Anga­be von Grün­den vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist nur schrift­lich per Ein­schrei­ben zu erklä­ren. Teil­neh­mer, die danach zurück­tre­ten oder zu den Lehr­ver­an­stal­tun­gen nicht oder teil­wei­se nicht erschei­nen, sind zur Zah­lung der vol­len Gebühr verpflichtet.

4. Anmel­dung zum Lehr­gang durch sons­ti­ge Kos­ten­trä­ger (z.B. Arbeit­ge­ber): Erfolgt die Anmel­dung zum Lehr­gang durch einen Drit­ten (z.B. Arbeit­ge­ber), bleibt das bestehen­de Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Kos­ten­trä­ger und BFS GmbH auch dann bestehen, wenn das Arbeits­ver­hält­nis vor­zei­tig been­det wird. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der Lehr­gangs­ge­büh­ren geht nicht auf den Lehr­gangs­teil­neh­mer über, da die­ser nicht Ver­trags­par­tei ist. Dem Kos­ten­trä­ger steht es frei, einen alter­na­ti­ven Lehr­gang­teil­neh­mer für den lau­fen­den Lehr­gang anzu­mel­den. Eine Kün­di­gung des Lehr­gangs ist hier eben­falls bis spä­tes­tens 14 Tage vor Lehr­gangs­be­ginn mög­lich. Wir ein Teil­neh­mer nicht durch einen Kos­ten­trä­ger (z.B. Arbeit­ge­ber) ange­mel­det, darf die BFS GmbH die­sem grund­sätz­lich kei­ne Aus­künf­te über die Lehr­gangs­teil­nah­me (z.B. Fehl­zei­ten) erteilen.

5. Absa­ge von Lehr­ver­an­stal­tun­gen: Die BFS GmbH hat das Recht, bei zu gerin­ger Betei­li­gung oder höhe­rer Gewalt (z.B. Krank­heit des Dozen­ten) Lehr­gän­ge abzu­sa­gen. Die BFS GmbH ist dann ver­pflich­tet, bereits bezahl­te Gebüh­ren zu erstat­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che hat der Teil­neh­mer nicht. Soweit Unter­richts­stun­den ent­fal­len, wer­den sie nach­ge­holt, sofern nach Inhalt und Umfang aus­ge­fal­le­ne Tei­le das Errei­chen des Aus­bil­dungs­ziels gefähr­den. Ansons­ten ist der Teil­neh­mer nicht zur Min­de­rung berechtigt.

6. Wech­sel der Dozen­ten: Ein Wech­sel der Dozen­ten oder Ver­schie­bun­gen im Ablauf­plan berech­ti­gen den Teil­neh­mer weder zum Rück­tritt vom Ver­trag noch zur Kün­di­gung oder zur Min­de­rung der Lehrgangsgebühr.

7. Haf­tung: Die BFS GmbH haf­tet nicht für Schä­den, außer wenn die­se auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten von Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind inner­halb eines Monats nach Scha­dens­er­eig­nis / Vor­gang schrift­lich gel­tend zu machen. Sie ver­jäh­ren nach wei­te­ren 5 Mona­ten, wenn kei­ne Eini­gung erzielt wur­de oder die Ver­jäh­rung nicht unter­bro­chen wurde.

8. Zulas­sungs­be­din­gun­gen: Gem. Prü­fungs­ord­nung zu den ein­zel­nen Lehrgängen

9. Mit der Unter­schrift die­ser Anmel­dung wer­den das Ver­ständ­nis der vor­ge­nann­ten Teil­nah­me­be­din­gun­gen bestä­tigt und die­se anerkannt.

10. Die BFS berät den Teilnehmer/in bei der Anmel­dung zu den exter­nen Prü­fun­gen und stellt ihn für die Dau­er die­ser Prü­fun­gen frei. Der Teil­neh­mer ist aber für die Anmel­dung selbst verantwortlich.

11. Wird der Ver­trag als Fern­ab­satz­ver­trag geschlos­sen, gel­ten ent­spre­chend fol­gen­de gesetz­li­che Bedin­gun­gen für Fernabsatzverträge:

Wider­rufs­be­leh­rung

Wider­rufs­recht

Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses. Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns (BFS GmbH, Wel­ker­hu­de 33, 45356 Essen, 0201 – 2200330, info@bfsessen.de) mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder eine E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Sie kön­nen das Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar oder eine ande­re ein­deu­ti­ge Erklä­rung auch auf unse­rer Web­sei­te [www.bfs-essen.de] elek­tro­nisch aus­fül­len und über­mit­teln. Machen Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch, so wer­den wir Ihnen unver­züg­lich (z. B. per E‑Mail) eine Bestä­ti­gung über den Ein­gang eines sol­chen Wider­rufs über­mit­teln Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.

Fol­gen des Widerrufs

Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­ti­ge Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berech­net. Hat die Dienst­leis­tun­gen wäh­rend der Wider­rufs­frist begon­nen, so haben Sie uns einen ange­mes­se­nen Betrag zu zah­len, der dem Anteil der bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Sie uns von der Aus­übung des Wider­rufs­rechts hin­sicht­lich die­ses Ver­trags unter­rich­ten, bereits erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen im Ver­gleich zum Gesamt­um­fang der im Ver­trag vor­ge­se­he­nen Dienst­leis­tun­gen entspricht.

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